[Blog Details]

Warum Ihre Wartungsstrategie eine Schadenstrategie ist

Warum Ihre Wartungsstrategie eine Schadenstrategie ist

Kategorie: Schadenrecht

Warum Ihre Wartungsstrategie eine Schadenstrategie ist

Zwei BGH-Urteile vom März 2026 machen sichtbar, was die Werkstattfrage im Schadenfall wert ist.

„Die Werkstattentscheidung fällt im Beschaffungsprozess. Bezahlt wird sie im Schadenfall – in einer anderen Kostenstelle, Jahre später.“

– Alexander Schuh, Geschäftsführer moviqon

Bei der fiktiven Abrechnung lässt der Geschädigte den Schaden gutachterlich bewerten und verlangt den ermittelten Betrag, ohne nachweisen zu müssen, ob und wie er repariert. Grundlage ist die Dispositionsfreiheit nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Wie hoch dieser Betrag ausfällt, hängt maßgeblich von der Wartungshistorie ab: Bei Fahrzeugen, die durchgehend markengebunden gewartet wurden, ist eine Verweisung auf die günstigeren Stundensätze einer freien Werkstatt regelmäßig unzumutbar. Zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 24. März 2026 haben diese Linie präzisiert.

In den meisten Fuhrparks wird die Werkstattfrage als Kostenfrage entschieden: Stundensätze, Wartungspakete, Verfügbarkeit, gegebenenfalls Full-Service-Raten. Das ist richtig – aber unvollständig. Sie ist auch eine Frage darüber, wie viel Geld nach einem unverschuldeten Unfall zurückkommt. Und dieser Teil der Rechnung taucht in der Beschaffungsentscheidung nicht auf.

Dieser Beitrag ordnet die beiden Urteile aus Fuhrparksicht ein. Wie der Schadenprozess insgesamt zu steuern ist, haben wir in unserem Beitrag zu Schadenmanagement und Schadensteuerung beschrieben – dort ist die Regulierung einer von sechs Prozessschritten.

1. Zwei Urteile, ein Prinzip

Auf einen Blick – die Kernfakten

  • 24. März 2026: Der VI. Zivilsenat des BGH entscheidet zwei Fälle zur fiktiven Abrechnung – VI ZR 165/25 und VI ZR 405/24.
  • Bewertungszeitpunkt: Bei fiktiver Abrechnung eines Totalschadens ist der Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich – nicht der vom Unfalltag.
  • Reparaturweg: Wer nach dem Unfall in einer freien Werkstatt repariert, verliert dadurch nicht den Einwand, dass ihm eine solche Werkstatt unzumutbar ist.
  • Unzumutbar ist die Verweisung bei Fahrzeugen bis drei Jahre und bei älteren, durchgehend markengebunden gewarteten Fahrzeugen.
  • 30 bis 60 Prozent beträgt der übliche Abstand zwischen markengebundenen und freien Stundensätzen.
  • Die Beweislast für die Gleichwertigkeit einer freien Werkstatt liegt beim Versicherer – nicht beim Geschädigten.

Am 24. März 2026 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zwei Entscheidungen zur fiktiven Abrechnung verkündet. Beide haben dieselbe Stoßrichtung: Sie stärken die Dispositionsfreiheit des Geschädigten und trennen die Abrechnung strikt von dem, was mit dem Fahrzeug tatsächlich geschieht.

Was fiktive Abrechnung bedeutet: Der Geschädigte lässt den Schaden durch einen Sachverständigen bewerten und verlangt den ermittelten Betrag – unabhängig davon, ob er repariert, wie er repariert oder ob er das Fahrzeug verkauft. Die Umsatzsteuer bleibt dabei außen vor (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB), was für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen ohnehin ohne Belang ist.

2. Der Bewertungszeitpunkt: VI ZR 165/25

Die erste Entscheidung betrifft den maßgeblichen Bewertungszeitpunkt bei einem wirtschaftlichen Totalschaden. Gestritten wurde über einen Unfall vom 30. Mai 2018; betroffen war ein als Fahrschulwagen genutzter Pkw. Der Kläger hatte das beschädigte Fahrzeug noch 2018 veräußert und ein Ersatzfahrzeug beschafft.

Das Landgericht Kassel hatte seiner Berechnung den vom Sachverständigen für 2018 ermittelten Wiederbeschaffungswert zugrunde gelegt. Der Kläger verlangte den Wert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung – also nach Jahren gestiegener Gebrauchtwagenpreise.

Bewertungszeitpunkt bei fiktiver Abrechnung: der Zeiteffekt Der Zeiteffekt in Zahlen BGH VI ZR 165/25 · Wiederbeschaffungswert im Streitfall Mai 2018 Unfall 2.597,90 € Dez. 2024 LG Kassel März 2026 BGH 4.472,96 € Differenz rund 1.875 € Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück – die endgültige Höhe steht noch nicht fest. Quelle: BGH, Urteil vom 24.03.2026 – VI ZR 165/25 · Darstellung: Moviqon Strategy & Organisation 2026

Der BGH folgte dem Kläger. Bei fiktiver Abrechnung ist der objektiv erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln – maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem dem Geschädigten das volle wirtschaftliche Äquivalent zufließt, begrenzt durch die Verjährung. Dass der Kläger bereits 2018 ein Ersatzfahrzeug angeschafft hatte, spielt dafür keine Rolle.

Zwei Einschränkungen, die man kennen sollte. Erstens hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen – er hat die 4.472,96 Euro also nicht abschließend zugesprochen, sondern den Bewertungsmaßstab korrigiert.

Zweitens ist die Regel eine Schutzregelung zugunsten des Geschädigten. Sie greift bei steigenden Werten. Fallende Gebrauchtwagenpreise lassen sich daraus nicht spiegelbildlich zulasten des Geschädigten ableiten – diese Richtung ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt.

3. Der Stundensatz: VI ZR 405/24

Die zweite Sache betraf einen Unfall vom 9. Juli 2023. Der Kläger hatte sein Fahrzeug bis dahin ausschließlich in markengebundenen Fachwerkstätten warten und reparieren lassen. Das eingeholte Gutachten wies Reparaturkosten auf Basis markengebundener Verrechnungssätze in Höhe von 5.372,47 Euro netto aus. Nach dem Unfall ließ er das Fahrzeug in einer freien Werkstatt reparieren.

Der Versicherer argumentierte, damit sei der Einwand der Unzumutbarkeit verbraucht: Wer in einer freien Werkstatt repariere, könne sich nicht darauf berufen, dass ihm eine freie Werkstatt nicht zumutbar sei. Das Landgericht Hamburg war dem gefolgt.

Der BGH sieht das anders: Bei fiktiver Abrechnung ist das weitere Schicksal des Fahrzeugs rechtlich unerheblich. Die tatsächliche Reparatur in einer freien Werkstatt schließt den Unzumutbarkeitseinwand nicht aus.

Das folgt aus der Dispositionsfreiheit nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB: Der Geschädigte hat regelmäßig Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten – unabhängig davon, ob er voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Auch dieses Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Für die Praxis beendet die Entscheidung einen jahrelangen Streit in der Instanzrechtsprechung. Das Argument „Sie haben doch günstiger repariert, also zahlen wir auch nur das“ ist damit erledigt.

4. Die Linie dahinter: Porsche- und VW-Urteil

Beide Entscheidungen sind keine Kehrtwende, sondern Präzisierungen einer Linie, die seit über zwanzig Jahren steht.

Tabelle 1: Die Rechtsprechungslinie zur fiktiven Abrechnung
EntscheidungKernaussage
Porsche-Urteil
VI ZR 398/02 (29.04.2003)
Der Geschädigte darf die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein Sachverständiger auf dem regionalen Markt ermittelt hat.
VW-Urteil
VI ZR 53/09 (20.10.2009)
Der Versicherer darf auf eine freie Fachwerkstatt verweisen, wenn die Reparatur dort qualitativ gleichwertig und dem Geschädigten zumutbar ist. Die Beweislast trägt der Versicherer.
VI ZR 405/24
(24.03.2026)
Eine tatsächliche Reparatur in einer freien Werkstatt schließt den Unzumutbarkeitseinwand nicht aus.
VI ZR 165/25
(24.03.2026)
Maßgeblich ist der Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, nicht der vom Unfalltag.
5. Die Ausnahme ist der eigentliche Hebel

Die Grundregel lautet: Der Versicherer darf verweisen. Entscheidend für den Fuhrpark sind aber die beiden Fälle, in denen er es nicht darf.

Unzumutbar 01

Fahrzeuge bis drei Jahre

Ist das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre, ist die Verweisung auf eine freie Werkstatt regelmäßig unzumutbar – unabhängig von der Wartungshistorie. In einer Flotte mit üblichen Haltedauern betrifft das einen großen Teil des Bestands.

Unzumutbar 02

Ältere Fahrzeuge mit lückenloser Markenhistorie

Bei älteren Fahrzeugen kommt es auf die Wartungshistorie an: durchgehend in einer markengebundenen Werkstatt gewartet – umgangssprachlich scheckheftgepflegt. Hier entscheidet nicht die Werkstattwahl von heute, sondern die Dokumentation von gestern.

Genau hier liegt der Punkt, an dem eine Wartungsstrategie zur Schadenstrategie wird. Bei einem drei Jahre alten Fahrzeug ist die Historie egal – der Anspruch besteht ohnehin. Ab Jahr vier entscheidet sie über den Stundensatz.

6. Was das in Euro bedeutet

Zwischen markengebundenen und freien Stundensätzen liegen regelmäßig 30 bis 60 Prozent. Bei einer Reparatur mit 20 Arbeitsstunden ist das ein vierstelliger Betrag – je Schaden.

Größenordnung

Zur Einordnung: Werkstattstunden für Mechanik, Elektrik und Karosserie lagen 2024 im Schnitt bei rund 202 Euro, Lackierarbeiten bei rund 220 Euro. Ein Abstand von 40 Prozent bedeutet bei 20 Arbeitsstunden also eine Differenz im Bereich von deutlich über tausend Euro – und das nur beim Lohnanteil, ohne Ersatzteile.

In einer Flotte mit 150 Fahrzeugen und einer üblichen Schadenquote summiert sich das über die Haltedauer zu einem Betrag, der in keiner Wartungsausschreibung auftaucht – weil er dort auch nicht hingehört. Er entsteht an anderer Stelle. Wie sich einzelne Kostenblöcke über den Lebenszyklus verhalten, haben wir in unserer Analyse zur Total Cost of Ownership aufgeschlüsselt.

„Wo Sie warten lassen, entscheidet mit, was Sie im Schadenfall zurückbekommen."

Alexander Schuh
CEO & Founder
7. Warum die Entscheidung in der falschen Abteilung fällt

In fast jedem Fuhrpark, den wir analysieren, wird die Werkstattbindung im Beschaffungs- und Serviceprozess entschieden. Verglichen werden Stundensätze, Wartungspakete, Verfügbarkeit, gegebenenfalls Full-Service-Raten. Das ist richtig – aber unvollständig.

Die Wirkung auf die Schadenregulierung taucht in dieser Rechnung nicht auf. Sie landet Monate oder Jahre später in einer anderen Kostenstelle, bei einer anderen Person, oft ohne dass jemand die Verbindung herstellt. Die Wartungsentscheidung wird also mit halber Information getroffen.

Tabelle 2: Zwei Seiten derselben Entscheidung – getroffen an unterschiedlichen Stellen
DimensionSichtbarUnsichtbar
WannBei Beschaffung und ServiceausschreibungBei jeder Schadenregulierung über die gesamte Haltedauer
WerEinkauf, FuhrparkleitungSchadenabwicklung, teils externer Dienstleister
KennzahlStundensatz, Wartungskosten je FahrzeugRegulierungshöhe, Kürzungsquote, Durchschnittsschaden
WirkungSofort im BudgetVerzögert, in einer anderen Kostenstelle

Das ist kein Argument gegen freie Werkstätten. Die Kostenvorteile dort sind real, und bei Fahrzeugen mit langer Haltedauer und geringem Restwert können sie den Nachteil in der Regulierung deutlich überwiegen. Das Argument ist: Beide Seiten gehören in dieselbe Rechnung.

8. Der Dokumentationsstandard

Das Gegenmittel ist keine Werkstattvorschrift, sondern ein Dokumentationsstandard. Entscheidend ist nicht allein, wo gewartet wird, sondern ob die Historie vollständig, digital und abrufbar vorliegt – auch dann noch, wenn das Fahrzeug längst ausgesteuert ist und jemand drei Jahre später eine Regulierung führt.

Was die Servicehistorie enthalten sollte

  • Jeder Wartungs- und Reparaturvorgang mit Datum, Kilometerstand und ausführendem Betrieb
  • Die Zuordnung, ob der Betrieb markengebunden war – nicht nur der Name
  • Belege in einer Form, die auch ohne die ausführende Werkstatt Bestand hat
  • Lückenlosigkeit: Eine einzige undokumentierte Inspektion kann die Argumentation kippen
  • Archivierung über die Haltedauer hinaus – Regulierungen laufen oft länger als der Leasingvertrag

Der letzte Punkt wird am häufigsten übersehen. Der Fall VI ZR 165/25 zeigt, wie lange eine Regulierung dauern kann: Unfall im Mai 2018, Entscheidung des BGH im März 2026 – und auch danach ist der Fall noch nicht abgeschlossen. Wer Servicedaten mit dem Fahrzeug aussteuert, hat in einem solchen Verfahren nichts mehr in der Hand.

Praktisch heißt das: Die Servicehistorie gehört nicht ins Fahrzeug und nicht allein ins System der Werkstatt, sondern ins eigene Fuhrparksystem – mit einer Aufbewahrungsfrist, die sich an der Verjährung orientiert und nicht an der Vertragslaufzeit.

9. Zeit arbeitet jetzt für den Geschädigten

Die Entscheidung zum Bewertungszeitpunkt verschiebt das Verzögerungsrisiko zum Versicherer. Wer bei streitiger Regulierung schnell vergleicht, verzichtet unter Umständen auf einen erheblichen Teil des Anspruchs – jedenfalls dann, wenn die Gebrauchtwagenpreise im Verfahren steigen.

Das ist kein Aufruf, jeden Fall auszufechten. Ein Rechtsstreit bindet Zeit, kostet Vorschüsse und hat ein Prozessrisiko; bei kleineren Beträgen steht das in keinem Verhältnis. Es ist ein Hinweis darauf, dass die übliche Abwägung – lieber schnell abschließen als lange streiten – neu zu rechnen ist.

Praktischer Hinweis: Wer den Weg geht, sollte darauf achten, dass das Gutachten im Verfahren aktualisiert wird. Sonst bleibt der alte Wert stehen – und der neue Bewertungsmaßstab läuft ins Leere, weil niemand den aktuellen Wert beziffert hat.

10. Was Fuhrparkverantwortliche jetzt tun sollten

Servicehistorie digital führen und archivieren

Über die Haltedauer hinaus, im eigenen System, mit Zuordnung der Markenbindung je Vorgang. Sie ist im Schadenfall ein Aktivposten – aber nur, wenn sie abrufbar ist.

Die Wartungsentscheidung vollständig rechnen

Nicht nur Stundensätze vergleichen, sondern die Wirkung auf die Schadenregulierung mitrechnen – segmentiert nach Fahrzeugalter, denn bis Jahr drei ist sie ohne Belang.

Kürzungsschreiben systematisch prüfen

Ist eine Verweisung auf eine freie Werkstatt überhaupt zulässig? Hat der Versicherer die Gleichwertigkeit dargelegt und bewiesen? Beides ist seine Aufgabe, nicht Ihre. Ein pauschales Kürzungsschreiben ohne diesen Nachweis ist nicht das Ende der Verhandlung.

Bei streitiger Regulierung den Bewertungszeitpunkt im Blick behalten

Und das Gutachten gegebenenfalls aktualisieren lassen. Die Verjährung bleibt die äußere Grenze.

Die Umsatzsteuer nicht mitrechnen

Bei fiktiver Abrechnung bleibt sie außen vor (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen ist das ohne Belang – bei der internen Kalkulation sollte es trotzdem korrekt angesetzt sein.

11. Fazit & nächste Schritte

Zwei BGH-Entscheidungen vom 24. März 2026 stärken die Position des Geschädigten bei der fiktiven Abrechnung: Bei einem Totalschaden ist der Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich, und eine tatsächliche Reparatur in einer freien Werkstatt schließt den Einwand nicht aus, dass eine solche Werkstatt unzumutbar ist. Für Fuhrparks ist daran vor allem eines relevant: Ob der Versicherer auf günstigere freie Stundensätze verweisen darf, hängt bei Fahrzeugen ab dem vierten Jahr an der Wartungshistorie – und zwischen markengebundenen und freien Sätzen liegen regelmäßig 30 bis 60 Prozent. Die Werkstattentscheidung ist damit keine reine Kostenfrage, sondern eine Entscheidung über die Höhe künftiger Regulierungen.

Drei konkrete nächste Schritte: erstens prüfen, ob die Servicehistorie im eigenen System liegt und nach Aussteuerung eines Fahrzeugs noch abrufbar ist – das ist die Voraussetzung für alles Weitere. Zweitens die Wartungsentscheidung nach Fahrzeugalter segmentieren, weil sie bis Jahr drei ohne Wirkung auf die Regulierung bleibt. Drittens die Kürzungsschreiben der letzten zwölf Monate daraufhin durchsehen, ob eine Verweisung überhaupt zulässig war.

„Die Servicehistorie ist kein Ordner. Sie ist ein Aktivposten – aber nur, wenn jemand sie drei Jahre später noch findet.“

– Alexander Schuh, Geschäftsführer moviqon

Fuhrpark-Steuerung

Ist Ihre Wartungsstrategie auf den Schadenfall abgestimmt?

moviqon begleitet Unternehmen bei der Steuerung ihrer Fuhrparks – von der Analyse über die Richtlinie bis zur Umsetzung. Unabhängig, datenbasiert und ohne Anbieterbindung.

Wichtig: Wir sind keine Rechtsanwaltskanzlei und erbringen keine Rechtsberatung. Wir sorgen dafür, dass Ihre Prozesse und Daten im Schadenfall tragen.

✓ Herstellerunabhängig ✓ Datenbasiert ✓ 15+ Jahre Erfahrung ✓ Analyse · Advice · Act

Passend dazu

Schadenmanagement und Schadensteuerung — der Prozess in sechs Schritten und die Kennzahlen dazu

Risikomanagement statt Prämienjagd — wie Flotten ihre Schadenquote steuern

Total Cost of Ownership — die sieben Kostenblöcke im Fuhrpark

Begriffe kurz erklärt
Fiktive Abrechnung
Abrechnung eines Schadens auf Gutachtenbasis: Der Geschädigte verlangt den gutachterlich ermittelten Betrag, ohne nachweisen zu müssen, ob und wie er repariert. Grundlage ist die Dispositionsfreiheit nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Umsatzsteuer bleibt außen vor (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Werkstattverweis
Der Einwand des Schädigers beziehungsweise seines Versicherers, der Geschädigte müsse sich auf die günstigeren Stundensätze einer freien Fachwerkstatt verweisen lassen. Zulässig nur bei nachgewiesener Gleichwertigkeit und Zumutbarkeit; die Darlegungs- und Beweislast trägt der Versicherer.
Wiederbeschaffungsaufwand
Bei wirtschaftlichem Totalschaden die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand und dem Restwert des beschädigten Fahrzeugs.
Stundenverrechnungssatz
Der von einer Werkstatt je Arbeitsstunde berechnete Satz. Zwischen markengebundenen und freien Betrieben liegen regelmäßig 30 bis 60 Prozent – bei einer Reparatur mit 20 Arbeitsstunden ein vierstelliger Unterschied.
Scheckheftgepflegt
Umgangssprachlich für ein Fahrzeug, das durchgehend in einer markengebundenen Werkstatt gewartet wurde. Bei Fahrzeugen älter als drei Jahre ist dies der maßgebliche Umstand, der eine Verweisung auf eine freie Werkstatt unzumutbar macht.
Letzte mündliche Tatsachenverhandlung
Der letzte Termin vor einem Gericht, das noch Tatsachen feststellen darf – in der Regel die Berufungsinstanz. Nach BGH VI ZR 165/25 der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung des Wiederbeschaffungswerts bei fiktiver Abrechnung.
12. Häufige Fragen zur fiktiven Abrechnung

Was bedeutet fiktive Abrechnung?

Der Geschädigte lässt den Schaden gutachterlich bewerten und verlangt den ermittelten Betrag, ohne nachweisen zu müssen, ob und wie er repariert. Grundlage ist die Dispositionsfreiheit nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Er hat dabei regelmäßig Anspruch auf die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt – unabhängig davon, ob er voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Die Umsatzsteuer bleibt außen vor (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Verliert man den Anspruch auf Markenwerkstatt-Sätze, wenn man in einer freien Werkstatt repariert?

Nein. Der BGH hat mit Urteil vom 24. März 2026 (VI ZR 405/24) entschieden, dass die Berufung auf die Unzumutbarkeit einer Reparatur in einer vom Schädiger benannten freien Fachwerkstatt nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall in einer freien Werkstatt reparieren lässt. Bei fiktiver Abrechnung ist das weitere Schicksal des Fahrzeugs rechtlich unerheblich.

Wann darf der Versicherer auf eine freie Werkstatt verweisen?

Wenn die Reparatur dort qualitativ gleichwertig und dem Geschädigten zumutbar ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die Gleichwertigkeit liegt beim Versicherer. Unzumutbar ist die Verweisung in zwei Konstellationen: bei Fahrzeugen, die im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre sind, und bei älteren Fahrzeugen, die durchgehend in einer markengebundenen Werkstatt gewartet wurden.

Welcher Wiederbeschaffungswert gilt bei einem Totalschaden?

Nach dem BGH-Urteil vom 24. März 2026 (VI ZR 165/25) ist bei fiktiver Abrechnung der Wert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich, nicht der vom Unfalltag – begrenzt durch die Verjährung. Ein bereits getätigter Ersatzkauf sperrt das nicht. Die Regel ist eine Schutzregelung zugunsten des Geschädigten und greift damit bei steigenden Werten; die umgekehrte Richtung ist nicht höchstrichterlich geklärt.

Warum ist die Servicehistorie im Schadenfall wichtig?

Bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, entscheidet die durchgehende markengebundene Wartung darüber, ob eine Verweisung auf eine freie Werkstatt unzumutbar ist – und damit über den anwendbaren Stundensatz. Zwischen markengebundenen und freien Sätzen liegen regelmäßig 30 bis 60 Prozent. Entscheidend ist dabei nicht nur, wo gewartet wurde, sondern ob die Historie lückenlos, digital und auch nach Aussteuerung des Fahrzeugs abrufbar ist.

Wie groß ist der Unterschied zwischen Marken- und freien Stundensätzen?

Regelmäßig 30 bis 60 Prozent. Zur Einordnung: Werkstattstunden für Mechanik, Elektrik und Karosserie lagen 2024 im Schnitt bei rund 202 Euro, Lackierarbeiten bei rund 220 Euro. Bei einer Reparatur mit 20 Arbeitsstunden bedeutet ein Abstand von 40 Prozent eine Differenz von deutlich über tausend Euro – allein beim Lohnanteil, ohne Ersatzteile.

Was tun bei einem Kürzungsschreiben des Versicherers?

Prüfen, ob eine Verweisung auf eine freie Werkstatt überhaupt zulässig ist: Ist das Fahrzeug jünger als drei Jahre oder durchgehend markengebunden gewartet, ist sie regelmäßig unzumutbar. Und prüfen, ob der Versicherer die Gleichwertigkeit der benannten Werkstatt dargelegt und bewiesen hat – das ist seine Aufgabe, nicht die des Geschädigten. Ein pauschales Kürzungsschreiben ohne diesen Nachweis ist kein Ende der Verhandlung.

Lohnt es sich, bei streitiger Regulierung länger zu verhandeln?

Die Entscheidung zum Bewertungszeitpunkt verschiebt das Verzögerungsrisiko zum Versicherer: Steigen die Gebrauchtwagenpreise im Verfahren, verzichtet ein schneller Vergleich unter Umständen auf einen erheblichen Teil des Anspruchs. Das ist kein Aufruf, jeden Fall auszufechten – ein Rechtsstreit bindet Zeit, kostet Vorschüsse und hat ein Prozessrisiko. Wer den Weg geht, sollte darauf achten, dass das Gutachten im Verfahren aktualisiert wird.

Sind die beiden BGH-Urteile eine Kehrtwende?

Nein, es sind Präzisierungen einer Linie, die seit dem Porsche-Urteil (VI ZR 398/02 vom 29. April 2003) und dem VW-Urteil (VI ZR 53/09 vom 20. Oktober 2009) steht. Beide Verfahren wurden vom BGH aufgehoben und an die Berufungsgerichte zurückverwiesen; die endgültigen Beträge stehen also noch nicht fest. Korrigiert wurde jeweils der Maßstab, nicht das Ergebnis.

Alexander Schuh – Geschäftsführer und Spezialist für Fuhrparkstrategie bei Moviqon
Autor: Alexander Schuh – Moviqon Strategy & Organisation

Spezialist für Organisationsentwicklung, Effizienzprogramme und datenbasierte Transformationsprozesse. Er begleitet Unternehmen bei der Modernisierung ihrer Strukturen, der Reduktion operativer Komplexität und der Entwicklung skalierbarer Prozesse unter hohem Kostendruck.

„Wer beim Stundensatz spart, verhandelt später über den Schaden.“

Weitere Inhalte: Moviqon-Blog · Über Moviqon

✍️ In Zusammenarbeit mit Sophie – Content Strategin bei YellowFrog mit Fokus auf strukturierte Daten, semantische Inhalte und AI SEO.

Expertenwissen für schnellere Entscheidungen

Kostenlose Erstberatung vereinbaren
Maßgeschneiderte Lösungen entdecken
Grundlage für Ihren Wettbewerbsvorteil schaffen