[Allgemeine Geschäftsbedingungen]

AGB

AGB – Alexander Schuh GmbH
Recht & Vertragsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Alexander Schuh GmbH

Stand: 02.01.2025

§ 1 Geltung der AGB

(1) Die Alexander Schuh GmbH, Pfingstweidstraße 1, 61381 Friedrichsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Alexander Schuh (im Folgenden: Auftragnehmerin), erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten gegenüber gewerblichen Auftraggeberinnen und Auftraggebern (im Folgenden: Auftraggeberin) auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass erneut auf sie hingewiesen werden muss.

(2) Abweichenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen der Auftraggeberin wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Auftragnehmerin ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.

§ 2 Leistungen der Auftragnehmerin

(1) Die Auftragnehmerin erbringt insbesondere folgende Beratungs- und Dienstleistungen:

  • Strategische Fuhrpark- und Mobilitätsberatung,
  • Kosten- und Compliance-Analyse für Fuhrparks,
  • Beratung zur Flottenelektrifizierung und Einführung von E Mobilität,
  • Beratung zur Einführung alternativer Mobilitätsangebote in Unternehmen,
  • Schulungen und Trainings für Fuhrparkverantwortliche und Fuhrparkmanager.

Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag bzw. Angebot.

(2) Sofern im konkreten Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, schuldet die Auftragnehmerin keinen bestimmten Erfolg, sondern ausschließlich die Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen (Dienstvertrag). Weitergehende Leistungen sind nicht geschuldet und bedürfen einer gesonderten Beauftragung.

§ 3 Mitwirkungspflichten der Auftraggeberin

(1) Die Auftraggeberin hat die Auftragnehmerin bei der Erbringung ihrer vertragsgemäßen Leistungen durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu unterstützen. Insbesondere hat die Auftraggeberin alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten vollständig, richtig und rechtzeitig unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Die konkreten Mitwirkungspflichten können sich ergänzend aus den jeweiligen Anforderungen der Auftragnehmerin im Einzelvertrag oder in begleitenden Projektunterlagen ergeben.

(3) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen als wahr, abschließend und richtig zu unterstellen, soweit nicht begründete Zweifel bestehen.

(4) Die Mitwirkungspflichten der Auftraggeberin sind wesentliche vertragliche Pflichten. Unterlässt die Auftraggeberin eine geschuldete Mitwirkung, hat sie sich ein hieraus resultierendes Mitverschulden an einer etwaigen Pflichtverletzung zurechnen zu lassen.

§ 4 Fristen und Termine

(1) Fristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Auftragnehmerin ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt werden.

(2) Verzögert sich die Leistungserbringung aus Gründen, die nicht von der Auftragnehmerin zu vertreten sind, verlängern sich vereinbarte Fristen bzw. verschieben sich vereinbarte Termine angemessen. Dies gilt insbesondere bei fehlender oder verzögerter Mitwirkung der Auftraggeberin sowie bei höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren, von der Auftragnehmerin nicht zu vertretenden Umständen.

§ 5 Keine Begründung von Arbeitsverhältnissen

(1) Die Auftragnehmerin erbringt ihre Leistungen weisungsfrei und eigenverantwortlich. Die Parteien sind sich einig, dass durch diesen Vertrag kein Arbeitsverhältnis zwischen der Auftragnehmerin (bzw. deren Mitarbeitenden oder Subunternehmern) und der Auftraggeberin begründet wird.

(2) Die Auftraggeberin sichert zu, dass durch die Übertragung der Leistungen nach diesem Vertrag keine Kündigungen gegenüber eigenen, bisher in diesem Bereich tätigen Mitarbeitenden ausgesprochen wurden. Sollte aufgrund gesetzlicher Vorschriften dennoch der Übergang eines solchen Arbeitsverhältnisses auf die Auftragnehmerin festgestellt werden, stellt die Auftraggeberin die Auftragnehmerin von sämtlichen Verpflichtungen aus einem solchen übergegangenen Arbeitsverhältnis frei.

§ 6 Vergütung, Nebenkosten und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung erfolgt grundsätzlich auf Basis der im jeweiligen Vertrag vereinbarten Festpreise. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Soweit im Einzelfall eine Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart wird, ist die Auftragnehmerin berechtigt, den tatsächlich entstandenen Aufwand auf Zeitbasis abzurechnen und je angefallene 5 Minuten abzurechnen.

(3) Reisekosten (insbesondere Fahrtkosten, Übernachtungskosten), Spesen sowie sonstige im Zusammenhang mit der Leistungserbringung anfallende Nebenkosten werden zusätzlich zur vereinbarten Vergütung nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen bzw. der jeweils gültigen Preisliste der Auftragnehmerin in Rechnung gestellt.

(4) Bei projektbezogenen Leistungen gelten folgende Zahlungsmodalitäten, sofern im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist:

  • 50% Abschlagszahlung bei Projektstart bzw. nach Auftragsbestätigung, fällig innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung,
  • 50% Restzahlung nach Projektabschluss bzw. nach vollständiger Leistungserbringung, fällig innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung.

(5) Die Auftraggeberin kann folgende Skonto-Optionen in Anspruch nehmen:

  • 3% Skonto bei Zahlung innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum,
  • 5% Skonto bei vollständiger Vorauszahlung des gesamten Projektbetrags direkt bei Auftragserteilung (vor Projektstart).

Der Skontoabzug bezieht sich ausschließlich auf die Nettovergütung, nicht auf Umsatzsteuer oder gesondert ausgewiesene Nebenkosten. Die Inanspruchnahme von Skonto setzt voraus, dass keine älteren fälligen Forderungen der Auftragnehmerin gegenüber der Auftraggeberin offen sind.

(6) Gerät die Auftraggeberin mit einer Zahlung in Verzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie etwaige weitergehende Verzugsschäden geltend zu machen.

(7) Bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen ist die Auftragnehmerin berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Begleichung aller fälligen Forderungen zurückzuhalten. In diesem Fall haftet die Auftragnehmerin nicht für Verzögerungen oder Nichtausführung von Leistungen, die auf dem Zahlungsverzug beruhen.

§ 7 Geheimhaltung

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen dieses Vertrages zugänglich gemachten oder bei Gelegenheit der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen über Angelegenheiten der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind, bei mündlicher Übermittlung als vertraulich bezeichnet werden oder die aus Sicht eines objektiven Beobachters als vertraulich erkennbar sind, sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere Informationen, Daten, Ideen, Konzepte und Businessmodelle, vertraulich zu behandeln.

(2) Von der Geheimhaltungspflicht ausgenommen sind Informationen,

(i) die der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren,

(ii) die ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung allgemein bekannt werden,

(iii) die von der empfangenden Partei unabhängig und ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen entwickelt wurden oder

(iv) die aufgrund gesetzlicher Vorschriften, gerichtlicher oder behördlicher Anordnung offen zu legen sind; in diesem Fall wird die andere Partei – soweit rechtlich zulässig – vorab über die Offenlegung informiert.

(3) Vertrauliche Informationen dürfen ohne vorherige schriftliche Einwilligung der jeweils anderen Partei nicht zu anderen als den zur vertragsgemäßen Aufgabenerfüllung vorgesehenen Zwecken verwendet, Dritten zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise genutzt werden.

§ 8 Datenschutz

(1) Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

(2) Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Auftragnehmerin ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung der Auftragnehmerin, abrufbar unter https://moviqon.webflow.io/privacy-policy.

(3) Soweit die Auftragnehmerin im Auftrag der Auftraggeberin personenbezogene Daten verarbeitet und ein Auftragsverarbeitungsverhältnis im Sinne von Art. 28 DSGVO vorliegt, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV), auf die in den Verträgen Bezug genommen wird.

§ 9 Subunternehmer

Die Auftragnehmerin ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten geeigneter Subunternehmer zu bedienen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gegenüber der Auftraggeberin verbleibt bei der Auftragnehmerin.

§ 10 Aufrechnung und Zurückbehaltung

(1) Die Auftraggeberin ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen oder mit solchen Forderungen berechtigt, die von der Auftragnehmerin ausdrücklich anerkannt wurden.

(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist die Auftraggeberin nur berechtigt, wenn ihr Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(3) Die Auftragnehmerin ist bei Zahlungsverzug der Auftraggeberin berechtigt, ihre weiteren Leistungen bis zur vollständigen Begleichung der fälligen Forderungen zurückzuhalten. In diesen Fällen haftet die Auftragnehmerin nicht für Verzögerungen oder Nichtausführung von Leistungen, die auf dem Zahlungsverzug beruhen.

§ 11 Haftung

(1) Die Auftragnehmerin haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Auftraggeberin regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Darüber hinaus ist die Haftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der Auftragnehmerin der Höhe nach auf die Summe der vertraglich vereinbarten Vergütung des jeweiligen Einzelvertrages begrenzt.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin.

(5) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Auftragnehmerin eine Garantie übernommen hat, im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 12 Gewährleistung bei Dienstleistungen

(1) Die Auftragnehmerin erbringt ihre Leistungen mit der branchenüblichen Sorgfalt eines ordentlichen und fachkundigen Beraters.

(2) Weist eine erbrachte Dienstleistung Mängel auf, hat die Auftraggeberin diese innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntniserlangung in Textform zu rügen und der Auftragnehmerin die Gelegenheit zur Nacherfüllung (z.B. Nachbesserung, erneute Beratung, erläuternde Zusatzleistungen) zu geben.

(3) Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Fristsetzung fehl oder wird sie von der Auftragnehmerin unberechtigt verweigert, stehen der Auftraggeberin die gesetzlichen Rechte zu, wobei Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von § 11 geltend gemacht werden können.

§ 13 Kündigung

(1) Jede Partei ist berechtigt, einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(2) Jede Kündigung bedarf mindestens der Textform (z.B. E Mail, Brief).

(3) Im Falle einer Kündigung steht der Auftragnehmerin

(i) die Vergütung für die bis zur Kündigung bereits erbrachten Leistungen,

(ii) der Ersatz der bis dahin angefallenen Fremdkosten,

(iii) die Erstattung etwaiger (Ersatz-)Ansprüche Dritter sowie

(iv) eine pauschale Vergütung in Höhe von 15% der vereinbarten Vergütung, anteilig bezogen auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistungen zu.

Der Auftragnehmerin bleibt der Nachweis eines höheren, der Auftraggeberin der Nachweis eines geringeren oder gar keines Schadens vorbehalten.

(4) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten einer Partei veranlasst, ist diese Partei zum Ersatz des durch die Vertragsaufhebung entstehenden Schadens verpflichtet.

§ 14 Abwerbeverbot

(1) Der Auftraggeberin ist es untersagt, Mitarbeitende der Auftragnehmerin während der Dauer der Zusammenarbeit sowie für einen Zeitraum von 12 Monaten nach deren Beendigung unmittelbar oder mittelbar abzuwerben oder einzustellen.

(2) Im Falle eines schuldhaften Verstoßes gegen dieses Abwerbeverbot ist die Auftragnehmerin berechtigt, von der Auftraggeberin eine Vertragsstrafe in Höhe von zwölf Bruttomonatsgehältern des abgeworbenen Mitarbeiters zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten; eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet.

§ 15 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

(1) Für den Abschluss und die Abwicklung sämtlicher Verträge zwischen den Parteien gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG).

(2) Mündliche Nebenabreden im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser AGB bedürfen mindestens der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich eine Regelungslücke zeigen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. fehlenden Bestimmung am nächsten kommt.

(4) Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung zulässig ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz der Auftragnehmerin in Friedrichsdorf. Die Auftragnehmerin ist jedoch berechtigt, die Auftraggeberin auch an deren allgemeinem Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.