
Kategorie: Car Policy
Die Ausstattungsentscheidung wandert aus der Bestellung in die Nutzungsphase – und damit aus einem geregelten Prozess in einen ungeregelten.
„Die Ausstattungsentscheidung hatte einen Freigabeweg. Die Freischaltung hat einen Button.“
– Alexander Schuh, Geschäftsführer moviqon
Bei Functions on Demand ist die Hardware werkseitig verbaut, freigeschaltet wird Software – gegen Einmalbetrag oder im Abonnement. Damit fällt die Ausstattungsentscheidung nicht mehr bei der Bestellung, sondern in der Nutzungsphase, oft durch die fahrende Person selbst. Für Fuhrparks entstehen daraus vier offene Punkte: die steuerliche Behandlung, die bislang weder durch Verwaltungsanweisung noch durch Rechtsprechung geklärt ist; die Vertragspartnerschaft, die ohne Regelung beim Fahrer landet; die Restwertwirkung; und der Laufzeitkonflikt zwischen Leasingvertrag und Abonnement.
Sitzheizung im Monatsabo, Navigation für einen kleinen Betrag, Assistenzpaket per Klick. Was wie eine Komfortfrage aussieht, greift gleichzeitig in Steuerrecht, Vertragsrecht, Datenschutz und Leasingrückgabe – und zwar an einer Stelle, an der die meisten Car Policies schweigen.
Dieser Beitrag sortiert die offenen Fragen, trennt Belegtes von Literaturmeinung und benennt, was in die Richtlinie gehört. Wie eine Car Policy insgesamt aufgebaut sein sollte, behandelt ergänzend unser Beitrag Car Policy Advanced & Mobility Policy.
Inhaltsverzeichnis
Auf einen Blick – die Kernfakten
Bislang fiel die Ausstattungsentscheidung bei der Bestellung. Sie war Teil eines geregelten Prozesses mit Budgetgrenzen, Freigaben und einer Kalkulation. Bei digital freischaltbaren Funktionen fällt sie in der Nutzungsphase – oft durch die Person, die das Fahrzeug fährt.
Die Hardware ist dabei werkseitig bereits verbaut. Freigeschaltet wird Software. Genau dieser Umstand macht die rechtliche Einordnung schwierig – und er ist der Grund, weshalb sich die vertrauten Kategorien nicht sauber anwenden lassen.
Es gibt zu Functions on Demand kein Schreiben des Bundesfinanzministeriums, keine höchstrichterliche Rechtsprechung und keine veröffentlichte Verwaltungsanweisung.
Das ist die wichtigste Aussage zu diesem Thema – und sie wird in der Diskussion regelmäßig übergangen. Ein BMF-Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung betrieblicher Kraftfahrzeuge existiert zwar (vom 3. März 2022), es behandelt digital freischaltbare Funktionen aber nicht.
Alles, was derzeit zur steuerlichen Behandlung gesagt wird, ist Literaturmeinung – begründet, aber nicht verbindlich. Wer danach gestaltet, tut das auf eigenes Risiko. Das sollte man wissen, bevor man eine Empfehlung in eine Car Policy schreibt.
Die verbreitete Auffassung stellt auf den Aktivierungszeitpunkt ab: Eine bereits bei Erstzulassung aktivierte Funktion fließt in den Bruttolistenpreis und damit in die Bemessungsgrundlage der Ein-Prozent-Regelung ein, eine spätere Aktivierung bleibt außen vor. Gestützt wird das auf zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs.
| Entscheidung | Kernaussage |
|---|---|
| BFH, 13.10.2010 – VI R 12/09 BStBl II 2011, 361 | Nachträglich eingebaute Sonderausstattungen gehören nicht in die Bemessungsgrundlage der Ein-Prozent-Regelung. Der Begriff der Sonderausstattung erfasst nur werkseitig zusätzlich eingebaute Ausstattungen im Zeitpunkt der Erstzulassung. |
| BFH, 13.12.2012 – VI R 51/11 BStBl II 2013, 385 | Die Ein-Prozent-Regelung ist eine zwingende, stark typisierende Bewertungsregelung. Individuelle Besonderheiten und nachträgliche Änderungen des Fahrzeugwertes bleiben unberücksichtigt. |
Beide Entscheidungen sind einschlägig für die Frage, was in den Listenpreis einfließt. Keine von beiden betrifft digital freischaltbare Funktionen – sie stammen aus einer Zeit, in der es diese Gestaltung nicht gab.
Der Einwand gegen die verbreitete Auffassung liegt auf der Hand: Bei einer nachträglichen Umrüstung wird etwas eingebaut. Bei einer Freischaltung ist es bereits da.
Schärfer wird der Einwand, wenn man die Definition des Bundesfinanzhofs im Wortlaut liest. Sonderausstattung erfasst danach „werkseitig zusätzlich eingebaute Ausstattungen des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung“. Bei Functions on Demand sind beide Merkmale erfüllt: Die Hardware ist werkseitig eingebaut, und sie ist es im Zeitpunkt der Erstzulassung. Freigeschaltet wird lediglich, was bereits verbaut war.
Hinzu kommt eine zweite Unschärfe: Nach der Rechtsprechung kann es für ein Fahrzeug nur einen Listenpreis geben – den Preis, zu dem ein Privatkunde das Fahrzeug erwerben könnte. Bei Functions on Demand existieren faktisch mehrere Preispunkte für dasselbe Fahrzeug, je nachdem, welche Funktionen freigeschaltet sind. Welcher davon der Listenpreis ist, beantwortet die bisherige Rechtsprechung nicht.
Ob die Analogie trägt, ist damit offen. Wer die verbreitete Gestaltungsempfehlung befolgt – Funktionen erst nach der Erstzulassung aktivieren –, tut das mit einem erkennbaren Restrisiko. Das ist kein Argument dagegen, aber ein Argument dafür, den Freischaltzeitpunkt sauber zu dokumentieren und die Gestaltung im Einzelfall steuerlich abzusichern.
Während die steuerliche Frage offen bleibt, gibt es eine, die sich sofort regeln lässt – und die im Alltag mehr Schaden anrichtet, wenn sie ungeregelt bleibt.
Entscheidend ist nicht nur, wer eine Funktion nutzt – sondern wer sie bucht.
Wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter selbst Vertragspartner des Herstellers, trägt sie oder er grundsätzlich auch die Kosten. Das passiert nicht durch eine Entscheidung, sondern durch die Voreinstellung: Die Buchung läuft über das Nutzerkonto im Fahrzeug oder in der Hersteller-App, und dort ist die fahrende Person hinterlegt.
Ohne Regelung entsteht damit ein Direktvertrag am Fuhrpark und an der Buchhaltung vorbei – über ein Fahrzeug, das dem Unternehmen gehört oder von ihm geleast ist.
Die Folgen reichen weiter, als es zunächst aussieht.
Kein Vorsteuerabzug
Ist das Unternehmen nicht Leistungsempfänger, fehlt die Grundlage für den Vorsteuerabzug. Bei einzelnen Kleinbeträgen fällt das nicht auf – über eine Flotte und drei Jahre summiert es sich.
Lohnsteuerliche Würdigung bei Erstattung
Erstattet der Arbeitgeber die Kosten eines Direktvertrags trotzdem, ist das lohnsteuerlich zu würdigen. Aus einer vermeintlich einfachen Auslagenerstattung kann so ein Vorgang werden, der in der Lohnabrechnung abzubilden ist.
Kontrollverlust beim Fahrerwechsel
Bei einem Fahrerwechsel weiß niemand, welche Funktionen aktiv sind und wer sie bezahlt. Läuft das Abonnement über ein persönliches Konto weiter, zahlt die vorherige Person für ein Fahrzeug, das sie nicht mehr fährt – oder die Funktion fällt mitten im Nutzungszeitraum aus.
Die Lösung ist unspektakulär: ein Rahmenvertrag mit dem Hersteller, über den das Unternehmen Vertragspartner bleibt, statt vieler Einzelbuchungen über persönliche Konten. Das ist eine Verhandlung, die vor der ersten Buchung geführt werden sollte – danach ist sie ein Aufräumprojekt.
Die Ausstattungsentscheidung hatte einen Freigabeweg. Die Freischaltung hat einen Button.

Bei der Restwertwirkung unterscheidet die Fachdiskussion zwei Fälle.
| Art | Merkmal | Restwertwirkung |
|---|---|---|
| Fahrzeuggebunden | dauerhafte Freischaltung, geht auf den Nachbesitzer über | kann den Wert erhöhen |
| Nutzergebunden | befristetes Abonnement, endet mit dem Nutzer | keine |
Quantifizierte Aufschläge liegen bisher nicht vor. Wer mit einem Restwertvorteil aus dauerhaften Freischaltungen kalkuliert, kalkuliert mit einer Annahme – nicht mit einem Marktwert.
Für die Praxis ist die Unterscheidung trotzdem relevant, und zwar in der umgekehrten Richtung: Bei einer nutzergebundenen Freischaltung entsteht Aufwand ohne jeden Gegenwert am Fahrzeug. Das ist kein Argument dagegen – Komfort während der Laufzeit ist ein legitimer Zweck –, aber es gehört in die Kalkulation. Wie Ausstattungsentscheidungen generell auf den Restwert wirken, behandelt unser Beitrag Restwert entsteht bei der Bestellung.
Leasingverträge laufen typischerweise 36 Monate, Abonnements 12 bis 24. Diese Zeiträume passen nicht zusammen – und in den meisten Verträgen ist nicht geregelt, was bei Nichtübereinstimmung geschieht.
Ob bezahlte Funktionen bei vorzeitiger Rückgabe erstattet werden, ist ungeklärt. Praktisch heißt das: Wird ein Fahrzeug vorzeitig ausgesteuert – wegen Totalschadens, Personalwechsel oder Flottenanpassung –, läuft ein Abonnement möglicherweise weiter oder verfällt ohne Ausgleich.
Das ist kein großer Betrag je Fall. Es ist aber ein Punkt, der sich bei Vertragsabschluss mit einem Satz regeln lässt und nachträglich gar nicht.
Keiner dieser Punkte ist aufwendig. Sie fehlen nur fast überall.
Regelung aufnehmen, bevor die erste Funktion gebucht wird
Nachträglich ist es ein Aufräumprojekt mit Einzelverträgen, die niemand kennt. Vorher sind es sieben Absätze.
Vertragspartnerschaft aktiv gestalten
Direktverträge zwischen Fahrer und Hersteller vermeiden. Der Rahmenvertrag ist der Punkt mit der größten Wirkung – er löst Vorsteuerabzug, Lohnsteuerfrage und Kontrollverlust in einem Schritt.
Freischaltzeitpunkt dokumentieren
Er ist die Grundlage jeder späteren steuerlichen Beurteilung. Wer ihn nicht festhält, kann später keine Gestaltung belegen – unabhängig davon, wie die Rechtslage sich klärt.
Deaktivierung als eigenen Prozessschritt definieren
Bei Fahrerwechsel und vor der Rückgabe. Das gehört in dieselbe Checkliste wie Schlüssel, Ladekabel und Bordmappe.
Die steuerliche Behandlung als offene Frage behandeln
Und im Einzelfall steuerlich klären lassen. Wer die Literaturmeinung als gesicherte Rechtslage darstellt, schafft ein Risiko, das sich später nicht auf die Car Policy abwälzen lässt.
Functions on Demand verschieben die Ausstattungsentscheidung aus der Bestellung in die Nutzungsphase – aus einem geregelten Prozess in einen ungeregelten. Steuerlich ist die Behandlung offen: Es gibt weder ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums noch höchstrichterliche Rechtsprechung dazu. Die verbreitete Auffassung stellt auf den Aktivierungszeitpunkt ab und stützt sich auf zwei BFH-Entscheidungen zum Listenpreis; die Analogie ist aber angreifbar, weil der Bundesfinanzhof Sonderausstattung als werkseitig eingebaut im Zeitpunkt der Erstzulassung definiert – und bei Functions on Demand trifft beides zu. Praktisch wichtiger ist ohnehin die Vertragsfrage: Wer bucht, zahlt, und ohne Regelung wird das die fahrende Person.
Drei konkrete nächste Schritte: erstens die Vertragspartnerschaft mit dem Hersteller klären, bevor die erste Funktion gebucht wird – ein Rahmenvertrag löst Vorsteuerabzug, Lohnsteuerfrage und Kontrollverlust in einem Zug. Zweitens die sieben Punkte in die Car Policy aufnehmen; keiner davon ist aufwendig. Drittens die Deaktivierung bei Fahrerwechsel und vor der Rückgabe in dieselbe Checkliste schreiben wie Schlüssel und Bordmappe.
„Vor der ersten Buchung sind es sieben Absätze in der Car Policy. Danach ist es ein Aufräumprojekt mit Einzelverträgen, die niemand kennt.“
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Wichtig: Wir sind keine Steuerberatungs- oder Rechtsanwaltskanzlei. Wir bringen Ihre Prozesse und Richtlinien in Form – die steuerliche Würdigung im Einzelfall gehört zu Ihrem Berater.
Passend dazu
Car Policy Advanced & Mobility Policy — Aufbau und Verbindlichkeit einer Richtlinie
Restwert entsteht bei der Bestellung — warum Ausstattung den Restwert steuert
Total Cost of Ownership — wo laufende Abonnements in der Kostenrechnung stehen

Erhöhen digital freischaltbare Funktionen den Bruttolistenpreis?
Das ist ungeklärt. Es gibt dazu weder ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums noch höchstrichterliche Rechtsprechung. Die verbreitete Auffassung in der Fachliteratur stellt auf den Aktivierungszeitpunkt ab: Eine bei Erstzulassung bereits aktivierte Funktion fließe in den Bruttolistenpreis ein, eine spätere Aktivierung nicht. Das ist eine Literaturmeinung, keine gesicherte Rechtslage.
Auf welche Rechtsprechung stützt sich diese Auffassung?
Auf zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs. Im Urteil vom 13. Oktober 2010 (VI R 12/09) hat der BFH entschieden, dass nachträglich eingebaute Sonderausstattungen nicht in die Bemessungsgrundlage der Ein-Prozent-Regelung einzubeziehen sind. Im Urteil vom 13. Dezember 2012 (VI R 51/11) hat er bestätigt, dass die Ein-Prozent-Regelung stark typisierend ist und nachträgliche Änderungen des Fahrzeugwertes unberücksichtigt bleiben. Beide Entscheidungen betreffen allerdings nicht digital freischaltbare Funktionen.
Warum ist die Analogie zur nachträglichen Umrüstung fraglich?
Weil bei einer nachträglichen Umrüstung etwas eingebaut wird, bei einer Freischaltung aber bereits vorhanden ist. Der Bundesfinanzhof definiert Sonderausstattung als werkseitig zusätzlich eingebaute Ausstattung im Zeitpunkt der Erstzulassung – bei Functions on Demand sind beide Merkmale erfüllt. Hinzu kommt, dass es nach der Rechtsprechung für ein Fahrzeug nur einen Listenpreis geben kann, während bei freischaltbaren Funktionen faktisch mehrere Preispunkte existieren.
Wer sollte Vertragspartner bei der Buchung sein?
Das Unternehmen, idealerweise über einen Rahmenvertrag mit dem Hersteller. Ohne Regelung wird die fahrende Person Vertragspartner, weil die Buchung über das Nutzerkonto im Fahrzeug oder in der Hersteller-App läuft. Damit entsteht ein Direktvertrag am Fuhrpark und an der Buchhaltung vorbei – über ein Fahrzeug, das dem Unternehmen gehört oder von ihm geleast ist.
Welche Folgen hat ein Direktvertrag zwischen Fahrer und Hersteller?
Drei. Erstens fehlt dem Unternehmen als Nicht-Leistungsempfänger die Grundlage für den Vorsteuerabzug. Zweitens ist eine Erstattung der Kosten durch den Arbeitgeber lohnsteuerlich zu würdigen. Drittens weiß bei einem Fahrerwechsel niemand, welche Funktionen aktiv sind und wer sie bezahlt – läuft das Abonnement über ein persönliches Konto weiter, zahlt die vorherige Person für ein Fahrzeug, das sie nicht mehr fährt.
Wirken sich Freischaltungen auf den Restwert aus?
Die Fachdiskussion unterscheidet fahrzeuggebundene, dauerhafte Freischaltungen, die auf den Nachbesitzer übergehen und den Wert erhöhen können, von nutzergebundenen, befristeten Abonnements ohne Restwertwirkung. Quantifizierte Aufschläge liegen bisher nicht vor. Bei nutzergebundenen Freischaltungen entsteht Aufwand ohne jeden Gegenwert am Fahrzeug – das gehört in die Kalkulation.
Was passiert bei vorzeitiger Fahrzeugrückgabe?
Das ist ungeklärt und in den meisten Verträgen nicht geregelt. Leasingverträge laufen typischerweise 36 Monate, Abonnements 12 bis 24 – die Zeiträume passen nicht zusammen. Wird ein Fahrzeug vorzeitig ausgesteuert, läuft ein Abonnement möglicherweise weiter oder verfällt ohne Ausgleich. Der Punkt lässt sich bei Vertragsabschluss mit einem Satz regeln und nachträglich gar nicht.
Was gehört zu Functions on Demand in die Car Policy?
Sieben Punkte: wer nach Rolle und Budgetgrenze buchen darf; der Genehmigungsweg für Aktivierung, Verlängerung und Deaktivierung; die Kostentragung durch Arbeitgeber, Fahrer oder geteilt; die Vertragspartnerschaft mit einem Rahmenvertrag statt Einzelbuchungen; die Dokumentation des Freischaltzeitpunkts; der Deaktivierungsprozess bei Fahrer- und Fahrzeugwechsel; sowie Datenschutzhinweise und Einwilligungen.
Welche Datenschutzfragen stellen sich?
Freischaltungen sind regelmäßig mit Standort- und Nutzungsdaten verbunden, weil die Funktion an ein Nutzerkonto gekoppelt ist. Entsprechende Hinweise und Einwilligungen gehören in die Regelung. Wo aus den Daten Rückschlüsse auf Verhalten oder Leistung möglich werden, ist zusätzlich die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu prüfen – dort kommt es nicht auf die Absicht an, sondern darauf, ob das System zur Überwachung geeignet ist.
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„Wer bucht, zahlt. Wenn das niemand geregelt hat, bucht der Fahrer.“
Weitere Inhalte: Moviqon-Blog · Über Moviqon
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Zur steuerlichen Einordnung von Functions on Demand existiert derzeit ausschließlich Fachliteratur; eine Verwaltungsanweisung oder Rechtsprechung speziell zu diesem Thema liegt nicht vor.
Rechtlicher Hinweis (Stand: Oktober 2026)
Dieser Beitrag ordnet eine rechtlich ungeklärte Fragestellung aus Fuhrparkperspektive ein. Er stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar und begründet kein Mandatsverhältnis; moviqon ist weder Steuerberatungs- noch Rechtsanwaltskanzlei. Zur steuerlichen Behandlung digital freischaltbarer Fahrzeugfunktionen liegen zum Stand dieses Beitrags weder ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums noch höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Die dargestellte Auffassung zum Aktivierungszeitpunkt gibt eine in der Fachliteratur vertretene Meinung wieder; sie ist nicht verbindlich, und die Finanzverwaltung kann im Einzelfall abweichen. Die zitierten BFH-Entscheidungen betreffen nachträglich eingebaute Ausstattungen beziehungsweise die Verfassungsmäßigkeit der Ein-Prozent-Regelung, nicht digital freischaltbare Funktionen. Gestaltungen in diesem Bereich sind mit dem Steuerberater abzustimmen. Vertragsrechtliche, datenschutzrechtliche und mitbestimmungsrechtliche Fragen sind mit den zuständigen Stellen und der Arbeitnehmervertretung zu klären.




