
Kategorie: Arbeitsrecht
Freistellung und Dienstwagenentzug lassen sich nicht mehr pauschal koppeln.
„Zwei Klauseln, die einzeln unauffällig aussehen. Zusammen sind sie ein Rückstellungsrisiko.“
– Alexander Schuh, Geschäftsführer moviqon
Das Bundesarbeitsgericht hat am 25. März 2026 (5 AZR 108/25) entschieden, dass eine formularmäßige Freistellungsklausel unwirksam ist, wenn sie dem Arbeitgeber erlaubt, bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite – unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen. Maßstab ist § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Für Fuhrparks ist die Folgewirkung entscheidend: Ein Dienstwagenwiderruf, der an die Freistellung gekoppelt ist, verliert damit seine Grundlage – und begründet einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.
Die Kombination aus pauschaler Freistellungsklausel und automatischem Fahrzeugentzug steht in vielen Arbeits- und Überlassungsverträgen. Sie ist in dieser Form nicht mehr haltbar – und weil beide Klauseln einzeln unauffällig wirken, fällt das bei einer Vertragsprüfung leicht durchs Raster.
Dieser Beitrag ordnet die Entscheidung aus Fuhrparksicht ein, trennt Entschiedenes von Offenem und benennt, was in Überlassungsverträgen anzupassen ist. Wie Dienstwagenregelungen insgesamt aufgebaut sein sollten, behandelt ergänzend unser Beitrag zur Car Policy.
Inhaltsverzeichnis
Auf einen Blick – die Kernfakten
Das Bundesarbeitsgericht hat am 25. März 2026 entschieden (Az. 5 AZR 108/25), dass eine formularmäßige Freistellungsklausel unwirksam ist, wenn sie dem Arbeitgeber erlaubt, den Arbeitnehmer bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite – bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen. Vorinstanz war das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urteil vom 22. Mai 2025 – 5 SLa 249/25).
Ist die Freistellung unwirksam, fehlt regelmäßig die Grundlage für einen ersatzlosen Widerruf der privaten Nutzungsbefugnis.
Das ist der Satz, der die Entscheidung für Fuhrparks relevant macht. Die private Dienstwagennutzung ist nach ständiger Rechtsprechung Bestandteil der Vergütung – sie bleibt damit grundsätzlich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist geschuldet.
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Genau daran scheitert die pauschale Freistellungsklausel.
Der Arbeitnehmer hat ein grundrechtlich geschütztes Beschäftigungsinteresse. Es kann nur durch überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers im Einzelfall überwunden werden – etwa bei schwerem Vertrauensbruch, konkreten Sicherheitsbedenken oder Konkurrenzschutz.
Das Problem der Klausel liegt damit in ihrer Abstraktheit: Eine Regelung, die für eine Vielzahl vergleichbarer Arbeitsverhältnisse gelten soll, ohne die Freistellungsgründe zu spezifizieren, nimmt die Einzelfallabwägung vorweg – und zwar immer zugunsten des Arbeitgebers. Verschärfend kam im entschiedenen Fall hinzu, dass die Freistellung über den gekoppelten Dienstwagenentzug zu einer mittelbaren Vergütungskürzung führte.
Der Kläger war seit Januar 2022 als Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst tätig und hatte einen auch privat nutzbaren Dienstwagen. Der separate Dienstwagenvertrag sah vor, dass die Nutzung widerrufen werden kann, sobald eine Freistellung erfolgt. Er kündigte fristgemäß, wurde freigestellt und sollte den Wagen herausgeben. Anschließend verlangte er eine Nutzungsausfallentschädigung für die Monate bis zum Vertragsende.
Wichtig für die Einordnung
Das BAG hat zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht muss nun prüfen, ob im konkreten Fall überwiegende Arbeitgeberinteressen die Freistellung trotz unwirksamer Klausel rechtfertigten. Über die Entschädigung ist damit noch nicht rechtskräftig entschieden – wer den Fall als ausgeurteilt darstellt, geht zu weit.
Das ändert nichts an der Wirkung für die Vertragsgestaltung: Die Klausel ist unwirksam, unabhängig davon, wie der Einzelfall ausgeht. Was offen bleibt, ist nur die Frage, ob eine Freistellung auch ohne wirksame Klausel durch überwiegende Arbeitgeberinteressen gerechtfertigt sein kann – und das dürfte die spannendere Folgefrage sein.
Die neue Entscheidung baut auf einem Urteil vom 12. Februar 2025 (Az. 5 AZR 171/24) auf. Dessen Inhalt wird in der Diskussion oft verkürzt wiedergegeben – dabei ist gerade die genaue Fassung entscheidend.
| Entscheidung | Aussage |
|---|---|
| 12.02.2025 5 AZR 171/24 | Eine Klausel, nach der ein Dienstwagen bei berechtigter Freistellung entschädigungslos zurückzugeben ist, kann wirksam sein. Sie muss klar und verständlich gefasst sein und zumindest die Richtung angeben, aus der der Widerruf möglich sein soll. Zusätzlich muss die Ausübung billigem Ermessen entsprechen. |
| 25.03.2026 5 AZR 108/25 | Die pauschale Freistellungsklausel selbst ist unwirksam. Damit fehlt die Voraussetzung „berechtigte Freistellung“ – und dem Widerruf die Grundlage. |
Das Urteil von 2025 war also arbeitgeberfreundlich: Rückgabeklauseln sind grundsätzlich möglich. Die Begründung dafür ist nachvollziehbar – wer nicht arbeitet, braucht das Fahrzeug auch dienstlich nicht, weshalb der entschädigungslose Wegfall der Privatnutzung zumutbar erschien.
Die neue Entscheidung hebt dieses Urteil nicht auf. Sie lässt es ins Leere laufen, wo die Freistellung selbst nicht trägt. Das ist ein wichtiger Unterschied: Wer seine Widerrufsklausel nach dem Maßstab von 2025 sauber formuliert hat, hat nichts falsch gemacht – er hat nur die falsche Bedingung daran geknüpft.
Aus zwei Klauseln, die einzeln unauffällig wirken, wird damit ein Risiko. Die Freistellungsklausel steht im Arbeitsvertrag, die Widerrufsklausel im separaten Dienstwagenvertrag – oft von verschiedenen Personen zu verschiedenen Zeitpunkten formuliert. Genau deshalb fällt die Kopplung bei einer Vertragsprüfung leicht durchs Raster: Jede Klausel wird für sich geprüft und wirkt dabei unbedenklich.
Drei Abgrenzungen gehören zur ehrlichen Einordnung – sie werden in der Berichterstattung regelmäßig übergangen.
Individuell ausgehandelte Vereinbarungen
Die Entscheidung betrifft Allgemeine Geschäftsbedingungen, also vorformulierte Klauseln für eine Vielzahl von Verträgen. Eine tatsächlich individuell ausgehandelte Regelung bleibt wirksam – die Hürden für „individuell ausgehandelt“ sind allerdings hoch.
Die Freistellung im begründeten Einzelfall
Bei schwerem Vertrauensbruch, konkreten Sicherheitsbedenken oder Konkurrenzschutz kann eine Freistellung weiterhin gerechtfertigt sein. Unwirksam ist die pauschale Vorwegnahme dieser Abwägung, nicht die Abwägung selbst.
Die zweite Hürde bleibt bestehen
Auch eine wirksame Widerrufsklausel muss in ihrer Ausübung billigem Ermessen entsprechen. Wer also die Kopplung löst und einen eigenständigen sachlichen Grund einbaut, hat damit erst die erste von zwei Prüfungen bestanden.
Zwei Klauseln, die einzeln unauffällig aussehen. Zusammen sind sie ein Rückstellungsrisiko.

Das Risiko lässt sich mit zwei Zahlen abschätzen: Kündigungsfrist mal monatlicher Nutzungswert.
| Bruttolistenpreis | Monatlich | 3 Monate | 6 Monate |
|---|---|---|---|
| 40.000 € | 400 € | 1.200 € | 2.400 € |
| 50.000 € | 500 € | 1.500 € | 3.000 € |
| 70.000 € | 700 € | 2.100 € | 4.200 € |
Je Einzelfall sind das überschaubare Beträge. Relevant wird es über die Zahl der Fälle: In einem Fuhrpark mit regelmäßiger Fluktuation im Außendienst summiert sich das – und zwar rückwirkend für alle Fälle, in denen nach dem gleichen Muster verfahren wurde und noch keine Verjährung eingetreten ist.
Für die Abschätzung genügt eine einfache Rechnung: Wie viele Dienstwagenberechtigte haben in den letzten Jahren gekündigt oder wurden gekündigt, wurden freigestellt und mussten das Fahrzeug abgeben? Diese Zahl mal den durchschnittlichen Monatswert mal die durchschnittliche Restlaufzeit ergibt die Größenordnung.
Als Schätzgrundlage für die Nutzungsausfallentschädigung dient nach ständiger Rechtsprechung ein Prozent des Bruttolistenneupreises pro Monat. Bei elektrischen Dienstwagen stellt sich damit eine Frage, die höchstrichterlich nicht geklärt ist: Sind die steuerlich ermäßigten Sätze von 0,25 oder 0,5 Prozent anzusetzen – oder der volle Satz?
Die Literatur argumentiert überwiegend für ein Prozent, weil die steuerliche Ermäßigung verkehrspolitisch und nicht schadensrechtlich motiviert ist. Der Gedanke ist schlüssig: Der Gesetzgeber wollte die Elektrifizierung fördern, nicht den Wert der Nutzung neu bestimmen. Wer ein Fahrzeug nicht nutzen kann, verliert denselben Gebrauchsvorteil – unabhängig davon, wie der Vorteil steuerlich bewertet wird.
Verbindlich ist das aber nicht. Für Fuhrparks mit hohem Elektroanteil lohnt es sich deshalb, den Bewertungsmaßstab vorsorglich vertraglich zu regeln, solange die Rechtsprechung offen ist – das ist einfacher als ein Streit über den Faktor vier.
Ein praktischer Punkt, der älter ist als das Urteil
Der Widerruf sollte zum Monatsende erfolgen. Der geldwerte Vorteil wird monatlich und nicht kalendertäglich angesetzt – wird ein Fahrzeug am 3. eines Monats eingezogen, versteuert die betroffene Person einen vollen Monat ohne Nutzung. Das ist keine Rechtsfrage, sondern eine Terminfrage. Und es ist einer der häufigsten vermeidbaren Ärgernisse bei der Fahrzeugrückgabe.
Beide Verträge gemeinsam prüfen
Arbeitsvertrag und Überlassungsvertrag zusammen lesen. Die Kopplung entsteht zwischen zwei Dokumenten – jede Klausel für sich wirkt unbedenklich. Das ist der Prüfschritt, der meist fehlt.
Widerruf an einen eigenständigen Grund knüpfen
Nicht an die Freistellung. Und dabei bedenken, dass auch die Ausübung billigem Ermessen entsprechen muss – die Entkopplung löst die erste, nicht beide Hürden.
Widerruf zum Monatsende aussprechen
Eine Terminregel, kein Rechtsproblem – aber sie erspart der betroffenen Person die Versteuerung eines Monats ohne Nutzung.
Rückstellungsrisiko abschätzen
Zahl der Altfälle mal Monatswert mal Restlaufzeit. Diese Zahl gehört ins Gespräch mit der Rechtsabteilung – und in die Entscheidung, wie schnell die Verträge angepasst werden.
Bei elektrischen Dienstwagen den Maßstab regeln
Vorsorglich vertraglich, solange die Rechtsprechung offen ist. Der Unterschied zwischen 0,25 und 1 Prozent ist der Faktor vier.
Das Bundesarbeitsgericht hat am 25. März 2026 (5 AZR 108/25) entschieden, dass eine formularmäßige Freistellungsklausel unwirksam ist, die dem Arbeitgeber die Freistellung bei oder nach jeder Kündigung erlaubt. Maßstab ist § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB: Die pauschale Klausel nimmt die gebotene Einzelfallabwägung vorweg. Für Fuhrparks entscheidend ist die Folgewirkung – ist die Freistellung unwirksam, fehlt dem daran gekoppelten Dienstwagenwiderruf die Grundlage, und es entsteht ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Das Urteil vom 12. Februar 2025 (5 AZR 171/24), das Rückgabeklauseln bei berechtigter Freistellung für wirksam erklärt hatte, wird dadurch nicht aufgehoben; es läuft nur ins Leere, wo die Freistellung selbst nicht trägt. Über die Entschädigung im konkreten Fall ist noch nicht rechtskräftig entschieden – das BAG hat zurückverwiesen.
Drei konkrete nächste Schritte: erstens Arbeits- und Überlassungsvertrag gemeinsam prüfen, weil die Kopplung zwischen zwei Dokumenten entsteht und jede Klausel für sich unbedenklich wirkt. Zweitens den Dienstwagenwiderruf an einen eigenständigen sachlichen Grund knüpfen statt an die Freistellung – im Bewusstsein, dass auch die Ausübung billigem Ermessen entsprechen muss. Drittens das Rückstellungsrisiko der Altfälle abschätzen: Zahl der Fälle mal Monatswert mal Restlaufzeit.
„Die Klausel steht im Arbeitsvertrag, die andere im Überlassungsvertrag. Geprüft wird jede für sich – und genau deshalb fällt niemandem die Kopplung auf.“
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Was hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
Mit Urteil vom 25. März 2026 (5 AZR 108/25) hat das BAG entschieden, dass eine formularmäßige Freistellungsklausel unwirksam ist, wenn sie dem Arbeitgeber erlaubt, den Arbeitnehmer bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite – bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen. Maßstab ist § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Vorinstanz war das Landesarbeitsgericht Niedersachsen.
Warum ist die pauschale Klausel unangemessen?
Weil der Arbeitnehmer ein grundrechtlich geschütztes Beschäftigungsinteresse hat, das nur durch überwiegende schutzwürdige Arbeitgeberinteressen im Einzelfall überwunden werden kann. Eine abstrakt-generelle Klausel ohne Spezifizierung der Freistellungsgründe nimmt diese Abwägung vorweg, und zwar stets zugunsten des Arbeitgebers. Verschärfend kam im entschiedenen Fall hinzu, dass die Freistellung über den gekoppelten Dienstwagenentzug zu einer mittelbaren Vergütungskürzung führte.
Was bedeutet das für den Dienstwagenentzug?
Ist die Freistellung unwirksam, fehlt regelmäßig die Grundlage für einen ersatzlosen Widerruf der privaten Nutzungsbefugnis. Die private Dienstwagennutzung ist nach ständiger Rechtsprechung Bestandteil der Vergütung und bleibt damit grundsätzlich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist geschuldet. Daraus folgt ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.
Ist das Urteil von 2025 zu Widerrufsklauseln damit überholt?
Nein. Im Urteil vom 12. Februar 2025 (5 AZR 171/24) hatte das BAG entschieden, dass eine Klausel zur entschädigungslosen Rückgabe bei berechtigter Freistellung wirksam sein kann – sie muss klar und verständlich sein und zumindest die Richtung angeben, aus der der Widerruf möglich ist. Dieses Urteil wird nicht aufgehoben. Es läuft aber ins Leere, wo die Freistellung selbst nicht trägt, denn dann fehlt die Voraussetzung der berechtigten Freistellung.
Sind alle Freistellungen jetzt unwirksam?
Nein. Unwirksam ist die pauschale formularmäßige Klausel, nicht die Freistellung im begründeten Einzelfall. Bei schwerem Vertrauensbruch, konkreten Sicherheitsbedenken oder Konkurrenzschutz kann eine Freistellung weiterhin gerechtfertigt sein. Auch individuell ausgehandelte Vereinbarungen sind nicht betroffen, da die Entscheidung Allgemeine Geschäftsbedingungen betrifft; die Anforderungen an „individuell ausgehandelt“ sind allerdings hoch.
Ist der Fall abschließend entschieden?
Nein. Das BAG hat zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht muss prüfen, ob im konkreten Fall überwiegende Arbeitgeberinteressen die Freistellung trotz unwirksamer Klausel rechtfertigten. Über die Entschädigung ist damit noch nicht rechtskräftig entschieden. Für die Vertragsgestaltung ändert das nichts: Die Klausel ist unwirksam, unabhängig vom Ausgang des Einzelfalls.
Wie hoch ist die Nutzungsausfallentschädigung?
Als Schätzgrundlage dient nach ständiger Rechtsprechung ein Prozent des Bruttolistenneupreises pro Monat. Bei einem Fahrzeug mit 50.000 Euro Bruttolistenpreis sind das 500 Euro monatlich; über eine sechsmonatige Kündigungsfrist ergeben sich 3.000 Euro je Fall. Das Risiko für den Fuhrpark bemisst sich nach Kündigungsfrist mal monatlichem Nutzungswert mal Zahl der betroffenen Fälle.
Welcher Maßstab gilt bei elektrischen Dienstwagen?
Das ist höchstrichterlich nicht geklärt. Ob die steuerlich ermäßigten Sätze von 0,25 oder 0,5 Prozent oder der volle Satz von einem Prozent anzusetzen sind, macht bei einem Fahrzeug mit 60.000 Euro Bruttolistenpreis den Unterschied zwischen 150 und 600 Euro monatlich. Die Literatur argumentiert überwiegend für ein Prozent, weil die steuerliche Ermäßigung verkehrspolitisch und nicht schadensrechtlich motiviert ist. Solange die Frage offen ist, empfiehlt sich eine vertragliche Regelung.
Warum sollte der Widerruf zum Monatsende erfolgen?
Weil der geldwerte Vorteil monatlich und nicht kalendertäglich angesetzt wird. Wird ein Fahrzeug am 3. eines Monats eingezogen, versteuert die betroffene Person einen vollen Monat ohne Nutzung. Das ist keine Rechtsfrage, sondern eine Terminfrage – und einer der häufigsten vermeidbaren Streitpunkte bei der Fahrzeugrückgabe.
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„Der Dienstwagen ist Vergütung. Wer ihn entzieht, kürzt das Gehalt – und braucht dafür einen Grund.“
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Rechtlicher Hinweis (Stand: Oktober 2026)
Dieser Beitrag gibt eine arbeitsgerichtliche Entscheidung in zusammengefasster Form wieder und ordnet sie aus Fuhrparkperspektive ein. Er stellt keine Rechtsberatung dar und begründet kein Mandatsverhältnis; moviqon ist keine Rechtsanwaltskanzlei. Das Verfahren ist nicht abgeschlossen: Das Bundesarbeitsgericht hat an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, das noch zu prüfen hat, ob überwiegende Arbeitgeberinteressen die Freistellung im konkreten Fall rechtfertigten. Über die Nutzungsausfallentschädigung ist daher nicht rechtskräftig entschieden. Die Darstellung beruht auf der Pressemitteilung des Gerichts und darauf gestützten Fachbeiträgen; die Entscheidungsgründe im Volltext können weitere Differenzierungen enthalten. Ob und in welchem Umfang die Entscheidung auf konkrete Vertragsklauseln durchschlägt, hängt von deren Formulierung und den Umständen des Einzelfalls ab und ist arbeitsrechtlich zu prüfen. Die Frage des Bewertungsmaßstabs bei elektrischen Dienstwagen ist höchstrichterlich nicht geklärt; die wiedergegebene Auffassung ist eine Literaturmeinung.




